Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Edgar Siemund

Das Bayerische Oberste Landesgericht in Strafsachen, das höchste Strafgericht Bayerns, muss sich mit der Frage beschäftigen, ob das unterlassene Tragen von FFP2-Masken im Freien ein Bußgeld rechtfertigt. Der Fall ist einfach: Ein Mann steht im Freien, hat seine Maske unter die Nase gezogen und wird prompt angezeigt. Schon im Verwaltungsverfahren wurden die bekannten Gutachten vorgelegt, die beweisen, dass Masken nichts nützen und sogar schaden. Eine Einstellung des Bußgeldverfahrens kam trotzdem nicht in Frage. So hatte der Amtsrichter über die Sache zu entscheiden.

Dieser verstieg sich im Laufe der Hauptverhandlung zu der Äußerung, dass es Gesetze gebe, „die man einfach mal einhalten muss“. Obwohl eine solche Äußerung grundsätzlich nicht zu tolerieren ist, mag man das bei der Anwendung von Straßenverkehrsgesetzen aus Sicht eines Richters noch verstehen, denn das ist die übliche Materie, mit der sich ein Amtsrichter so beschäftigt. Das mag im einen oder anderen Fall auch noch für die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Aber sobald es um die Freiheit und die Gesundheit der Menschen geht, die durch einen direkten Eingriff des Staates gefährdet werden, gibt es eine rote Linie, auch wenn der Bundeskanzler meint, dass das nicht der Fall sei.

Und diese rote Linie ist die Verhältnismäßigkeit.

Dieser Grundsatz, der sich im Grundgesetz nicht findet, ist durch das Bundesverfassungsgericht entwickelt und mit Gesetzesrang ausgestattet worden. Er ist in jedem Verfahren, mit dem die Exekutive (vollziehende Gewalt), die Legislative (gesetzgebende Gewalt) und sogar die Judikative (rechtsprechende Gewalt) befasst ist, zwingend zu beachten. Ist es also verhältnismäßig, vom Bürger das Tragen einer FFP2-Maske im Freien zu verlangen? Angesichts der eindeutigen Erkenntnisse, die nicht nur im medizinischen, sondern auch im technischen und rechtlichen Bereich vorhanden sind, muss diese Frage klar mit „Nein“ beantwortet werden.

Als Jurist werde ich mich nicht zu den medizinischen Fragen äußern. Das können Andere viel besser, so wie wir das auf dem letzten Symposium der MWGFD in München zum Thema „Killt keine Kinder“ erleben konnten. Das zu wiederholen festigt zwar das Vertrauen in die Erkenntnis, bringt aber keinen zusätzlichen Gewinn derselben. Aus rechtlicher Sicht ist aber sicherlich das eine oder andere auch von Bedeutung.

Fangen wir zur Vorbereitung mit praktischen technischen Überlegungen an: bei der Suche nach einem seriösen Hersteller, der in seinen Prospekten FFP2-Masken als Schutz gegen Viren ausweist, wird man nicht fündig. Das hat einen einfachen Grund. Dazu muss man sich jedoch mit DIN-Normen beschäftigen: Nach der DIN EN 149 schützen FFP2-Masken nicht gegen Partikel der Risikogruppe 3, sondern nur FFP3-Masken. Welcher Risikogruppe ist das SARS-COV-2-Virus zuzuordnen? Für die Einordnung von Partikeln in Risikogruppen sind die „Arbeitsausschüsse für Biologische Arbeitsstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ zuständig. Diese ordnen SARS-COV-2-Viren in die Kategorie der Risikogruppe 3 ein. Das entspricht übrigens auch der Einordnung durch die EU. Ergo: FFP2-Masken können keine Viren zurückhalten, die der Risikogruppe 3 zuzuordnen sind, wie dies beim SARS-COV2-Virus der Fall ist!

Sie sind also sinnlos bei dem Versuch, sich gegen eine Erkrankung an COVID19 zu schützen! Schaut man sich dann Prospekte von Masken-Herstellern näher an (so z.B. die des deutschen Herstellers WÜRTH), so wird man feststellen, dass FFP2-Masken nicht einmal gegen die Stäube von Hartholz, sondern nur gegen solche von Weichholz schützen. Und solche Masken sollen dann gegen Viren schützen?

Schon der gesunde Menschenverstand sagt etwas anderes.

Sinnvoll wären also allenfalls FFP3-Masken; denn diese sollen ja gegen Partikel der Risikogruppe 3 schützen. Doch haben sie wegen des erhöhten Atemwiderstandes aufgrund engerer Maschenführung alle ein Ausatemventil, weshalb sie zum Fremdschutz nicht geeignet sind. – Diese Erkenntnisse über die Schutzwirkung von FFP2-Masken decken sich auch mit der „VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates“.

Das Wort „Virus“ oder „Viren“ taucht darin nicht auf. Deshalb ist diese Richtlinie überhaupt nicht darauf ausgelegt, den Träger der Maske vor Viren oder einen Dritten zu schützen. Die Verordnung wurde bisher auch nicht geändert, sodass sich an der Einschätzung zur Untauglichkeit dieser Masken zur Virenabwehr nichts geändert hat. Es drängt sich damit der Schluss auf, dass die Anforderung an FFP2-Masken, Viren abzuhalten, durch diese Technologie gar nicht erfüllbar ist oder jedenfalls nicht, ohne schwere gesundheitliche Schäden beim Träger der Maske zu verursachen. Es handelt sich zudem – wie der Name der Richtlinie schon sagt – bei FFP2-Masken um eine „persönliche“, also nur für den Träger bestimmte „Schutzausrüstung“.

Damit bleibt es also jedem selbst überlassen, sich mit einer FFP2-Maske gegen Viren zu „schützen“. Dann aber kann man Menschen aus technischer und medizinischer Sicht nicht mehr zwingen, eine solche Maske aufzusetzen. Deswegen zwingt der Gesetzgeber die Menschen durch Gesetze und Verordnungen FFP2-Masken auf, jedoch in dem Wissen, dass diese nicht gegen Viren schützen. Wenn er das aber weiß, was ist dann der wahre Grund für einen solchen sinnlosen Maskenzwang?

Erinnern wir uns an den Biergarten im Sommer der letzten Jahre: Auf dem Weg zum Sitzplatz – Maske auf! Setzen – Maske ab! Zur Toilette gehen – Maske auf! (N.B.: welchen Grad an Verdummung muss man eigentlich erreicht haben, um solchen Anweisungen zu folgen?) Das Beispiel zeigt, dass es nicht um Gesundheit, sondern um die Anerziehung eines pawlowschen Reflexes geht. Nichts anderes wird damit bewirkt. Man will die Bevölkerung gefügig machen, Widerspruch im Keim ersticken, die Menschen gegeneinander aufhetzen, weil das äußere Zeichen des Kadavergehorsams – die Maske – bei denen fehlt, die ihren gesunden Menschenverstand noch einsetzen können. Und diese diszipliniert man nicht durch Gesetze und Verordnungen, denn dagegen lehnen sie sich ja gerade auf!

Sie diszipliniert man durch sozialen Druck und Ausgrenzung durch jene, die nichts wissen oder nichts wissen wollen, sondern nur im Gleichschritt marschieren. Und durch staatliche Repressalien wie z.B. Bußgelder und Erzwingungshaft! – Was ist das Ziel eines solchen Verhaltens der Regierenden? Mit Gesundheit und Freiheit kann das nichts zu tun haben. Es muss also einem anderen Ziel dienen. Die Menschen sollen offensichtlich auf noch andere Eingriffe vorbereitet werden, die Politik will wissen, wie weit sie gehen kann, um die Freiheit der Menschen zu überwinden. Wie diese Ziele im konkreten aussehen, kann man erahnen, wenn man sich die Entwicklungen u.a. in der Landwirtschaft (vor allem derzeit in Holland), im IT-Bereich, im Finanzsektor und im „Gesundheitswesen“ näher anschaut. Das zu ergründen würde hier aber zu weit führen.

Doch wie können wir diesen Wahnsinn beenden?

Es ist ganz einfach: Alle machen nicht mehr mit! Dazu muss man die vom Staat willentlich durch Panikmache herbeigeführte Angst überwinden, indem man sich informiert und zwar nicht bei der gleichgeschalteten Staatspresse und den gleichgeschalteten Staatsmedien, sondern bei denen, die kein Interesse daran haben, ob jemand gehorcht oder nicht, ob jemand eine Maske kauft oder nicht, ob jemand ihnen zujubelt oder nicht. Das sind – man mag es kaum glauben – vor allem die Wissenschaftler der ersten Stunde, die von Anfang an die Sinnlosigkeit des Maskentragens im Zusammenhang mit respiratorischen Atemwegserkrankungen aufgezeigt und vor den damit verbundenen Gefahren gewarnt haben.

Sie haben sich unter anderem in der MWGFD zusammengefunden, um der medizinischen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist mir eine Ehre, ihnen bei dem Kampf gegen Lüge, Gier und Ignoranz in einem System, das sich die Gegner der Freiheit und der Gesundheit selbst geschaffen haben, hilfreich zur Seite stehen zu dürfen. Und den Richtern, die in diesem System die Steigbügel derer halten, die sich erdreisten, über die Freiheit und die Gesundheit der Menschen skrupellos hinweg zu preschen, halte ich den alten lateinischen Spruch entgegen:

Quidquid agis prudenter agas et respice finem! Wir werden sehen, ob die Richter des obersten Bayerischen Gerichtes in Strafsachen zu solcher Erkenntnis fähig sind…

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