pfmGesundheit 22. März 2021 2 Minutes

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Österreich ist gerade dabei die Urteile zu den 350 Einsprüchen gegen die Covid Maßnahmen der Regierung abzuarbeiten. Und dabei sind natürlich wieder jede Menge interessanter Urteile und Feststellungen. Darunter auch eines zur Impfpflicht.

Das Epidemiegesetz 1950 ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörden, unter näher geregelten Voraussetzungen „im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen […] anzuordnen“.

Dagegen richtete sich der Antrag einer Frau, die Impfungen kritisch gegenübersteht. Sie sieht in der angefochtenen Bestimmung einen Verstoß gegen mehrere Grundrechte, so etwa gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.

In seinem Erkenntnis vom 02.03.2021, G 362/2020, behandelte der VfGH die Frage, ob bzw. inwiefern § 17 Abs. 4 Epidemiegesetz („im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen“) eine Impfpflicht regle. Dazu stelle der VfGH fest, dass § 17 Abs. 4 Epidemiegesetz weder zur Anordnung einer Impfpflicht für einen nach allgemeinen Kriterien bestimmten Adressatenkreis durch Verordnung noch zu unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Eine Impfpflicht kann daher nur im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen mit einem im Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten bekämpfbaren Bescheid angeordnet werden. .

Es kann also weder ein unbestimmter noch bestimmter Adressatenkreis, weder eine Berufs- noch Bevölkerungsgruppe nach dem Epidemiegesetz durch Verordnung oder Bescheid verpflichtet werden, sich einer Impfung, insbesondere der nur bedingt zugelassenen (und bereits beim Europäischen Gericht angefochtenen) SARS-COV-2 Impfung, zu unterziehen.

In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Michael Brunner auf der Webseite der Rechtsanwälte für Grundrechte auf die Resolution 2361 (2021) des Europarates vom 27.01.2021, mit der klar gestellt wird, dass die Impfung nicht verpflichtend sein darf und niemand deswegen diskriminiert werden darf, weil er nicht geimpft ist. Die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union wurden aufgefordert, jegliche Diskriminierung von Ungeimpften zu unterlassen.

Sollte eine SARS-COV-2-Impfpflicht „durch die Hintertür“ eingeführt werden, indem Ungeimpften beispielsweise weniger Freiheiten zugestanden werden als Geimpften, so würde eine solche Regelung schwerwiegend gegen die Grund- und Freiheitsrechte verstoßen und von uns Rechtsanwälten mit allen rechtlichen Mitteln umfassend angefochten werden.

Grund- und Freiheitsrechte sind kein Privileg des Bürgers, sondern unverzichtbare und bedingungslos zu respektierende Menschenrechte, die von unseren Vorfahren teilweise mit Blut und teuer erkämpft worden sind. Wir sind unseren Kindern verpflichtet, ihnen ein solch hohes Gut zu bewahren.

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